„Sachlich gesehen, besteht hier kein Handlungsbedarf, da die geltende Alkoholhinweisverordnung bereits eine ausreichende Transparenz sicherstellt“, erklärte dazu Prof. Dr. Theo Dingermann, Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats des Komitees Forschung Naturmedizin e.V. (KFN). Bei Arzneimitteln, die mindestens 0,5 g Ethanol in der maximalen Einzeldosis enthalten, muss nach der heutigen Regelung ein Warnhinweis unter Nennung der besonders gefährdeten Patientengruppen wie Kinder oder Leberkranke erfolgen. Die gleiche Menge Alkohol enthalten aber auch ohne einen Warnhinweis so alltägliche Lebensmittel wie
Die oft beschworene Gefahr für Kinder durch alkoholhaltige Tropfen erweist sich auch deshalb als unbegründet, weil der Organismus von Kindern unter fünf Jahren Alkohol doppelt so schnell abbaut, wie der Körper von Erwachsenen. Alkoholmengen, die in einem halben Glas Apfelsaft, einer Banane oder eben einer Einzeldosis eines für Kinder zugelassenen Arzneimittels enthalten sind, werden daher selbst von kleinen Kindern innerhalb weniger Minuten vollständig abgebaut. Keinem Kind droht also hier ein Schwipps!
Zur Herstellung von pflanzlichen Extrakten braucht man oft Alkohol, er löst die Wirkstoffe aus dem Grundmaterial und sorgt für Haltbarkeit. Alkoholhaltige Arzneimittel wie Tropfen, Säfte oder Lösungen bieten außerdem im Vergleich zu Tabletten oder Dragees den Vorteil, je nach Alter oder Gewicht des Patienten, sehr individuell dosieren zu können. Das ist gerade bei jüngeren Kindern wichtig. Würden Ärzte also diese Arzneimittel nicht mehr verordnen können, gingen gerade den kleinen Patienten bewährte Therapiemöglichkeiten verloren. Und das völlig ohne Not, wie Professor Dingermann betont. Die bestehende Regelung sollte deshalb seiner Meinung nach unverändert beibehalten werden.
KFN12/2009