Vor wenigen Tagen hat das Landgericht Hamburg per Versäumnisurteil (Az.: 312 O 286/09) den Vertrieb eines Ginkgo-haltigen Nahrungsergänzungsmittels untersagt und mit seiner Entscheidung einen Meilenstein beim Schutz der Verbraucher in diesem Bereich gesetzt. Gegenstand des Verfahrens war die Zulässigkeit des Vertriebs von Lebensmitteln bzw. Nahrungsergänzungsmitteln mit dem Inhaltsstoff Ginkgo-biloba-Extrakt. Konkret ging es dabei um Ginkgo-Kapseln, die als Monopräparat 100 mg Ginkgo-Biloba-Extrakt enthalten haben.
Das klagende Unternehmen hat vorgetragen, dass
Diese Einschätzung hat das Gericht soweit überzeugt, dass es per Versäumnisurteil den weiteren Vertrieb der Ginkgo-haltigen Nahrungsergänzungskapseln untersagte. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
KFN 13/2009