Auf den ersten Blick erscheint die Unterscheidung leicht: Arzneimittel sind Stoffe bzw. deren Zubereitungen, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten dienen, während Lebensmittel aus Stoffen hergestellt werden, die zur Ernährung und zum Genuss bestimmt sind (Brockhaus Enzyklopädie). Die Realität ist aber oft etwas komplizierter. Gerade in letzter Zeit werden Verbraucher immer häufiger mit Angeboten für Produkte konfrontiert, bei denen sie nur mühsam unterscheiden können, zu welcher der beiden Gruppen sie gehören. Das Landgericht Hamburg hat jetzt mit seinem Urteil vom 16. März 2010 (Az.: 312 O 300/09) für mehr Verbrauchersicherheit gesorgt.
„Auszugehend von der Erwartung eines normal informierten, durchschnittlich verständigen und situationsbedingt aufmerksamen Verbrauchers“, stellte das Gericht in seiner Urteilbegründung fest, „sind Ginkgo-Blätter keine Lebensmittel, sondern Arzneimittel“. Diese Auffassung entspricht auch der Meinung der Fachkreise. So befand beispielsweise eine Arbeitsgruppe des Arbeitskreises lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesgesundheitsamtes (ALS) in ihrer Publikation, dass für Ginkgo-Blätter keine Verkehrsauffassung als Lebensmittel existiere. Nach den Leitsätzen des deutschen Lebensmittelbuchs sind Ginkgo-Blätter ebenfalls keine Pflanzenteile, die dazu bestimmt wären, als Tee verwendet zu werden.
Auch wenn die Lebensmittelbehörden in EU-Ländern wie Italien oder Österreich möglicherweise eine andere Meinung vertreten, habe es – so das Landgericht Hamburg weiter – auf die deutsche Praxis keine Auswirkung. Jedes EU-Land habe die Freiheit, im nationalen Regelungsbereich Entscheidungen zu treffen, die im Interesse der eigenen Marktteilnehmer (Verbraucher) liegen. Dieses Interesse hat das Hamburger Urteil gestärkt.
KFN 5/2010